Arrest und einstweilige Verfügung sind sich gegenseitig ausschließende Eilverfahren zur vorläufigen Sicherstellung von Ansprüchen beziehungsweise zur vorläufigen Regelung von Rechtsverhältnissen. Mit diesen Instituten kann materielles Recht vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durchgesetzt werden.
- Der Arrest, der in § 916 ZPO geregelt ist, dient der Sicherung von Geldforderungen.
- Beispiel: Zahlungsanspruch in Höhe von 10.000,00 € soll vorläufig gesichert werden, weil ein Beseiteschaffen des schuldnerischen Vermögens zu befürchten ist.
- Arten des Arrests: Dinglicher Arrest gemäß § 917 ZPO (Vollzug durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, etwa durch Pfändung beweglicher Gegenstände) und persönlicher Arrest gemäß § 918 ZPO (Haft oder sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit)
- Die einstweilige Verfügung gemäß § 935 ZPO dient der Sicherung sonstiger Ansprüche und im Fall des § 940 ZPO der einstweiligen Regelung streitiger Rechtsverhältnisse
- Beispiele: Unterlassen bestimmter Äußerungen, Eintragung von Vormerkungen,
- Arten der einstweiligen Verfügung: Sicherungsverfügung (am häufigsten: Sicherung eines Individualanspruchs), Regelungsverfügung (Festlegung eines Rechtszustandes) und Leistungsverfügung (nur ausnahmsweise Durchsetzung eines Anspruchs)
–