Das Versäumnisurteil (VU) dient der Beschleunigung des Verfahrens und der Entlastung der Justiz. Ist eine Partei säumig, kann ein Versäumnisurteil ergehen, das vorläufig vollstreckbar ist.
Die Voraussetzungen des Versäumnisurteils sind (Schema):
- Zulässigkeit der Klage – das Versäumnisurteil ist ein Sachurteil
- Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
- Die ordnungsgemäße Anordnung des Termins (auch unmittelbar im Anschluss nach der Güteverhandlung möglich, § 279 Abs. 1 S. 1 ZPO)
- Säumnis der Partei: Nach § 333 ZPO ist Nichtverhandeln Säumnis – nicht verhandelt hat eine Partei, wenn sie sich über den gesamten Zeitraum der mündlichen Verhandlung einer Erörterung der Rechtsstreitigkeit (Zulässigkeits- und Begründetheitsfragen) enthalten hat. Entscheidend dafür ist grundsätzlich die Sachantragsstellung, sodass keine Säumnis vorliegt, wenn die Partei nach Antragsstellung erklärt, sie verhandelt nicht mehr. Zu beachten ist, dass Verhandeln die Postulationsfähigkeit im Sinne des § 78 ZPO voraussetzt. Im schriftlichen Vorverfahren ergibt sich die Säumnis bei Fristverstreichen zur Verteidigungsanzeige.
- Es dürfen keine zwingenden Vertagungsgründe und keine erkennbaren Erlasshindernisse nach §§ 335, 337 ZPO vorliegen.
- Bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Dabei wird die Begründetheit der Klage allein auf Grundlage des klägerischen Vortrages geprüft (Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO). Einreden und Einwendungen sind deshalb bedeutungslos, soweit sie nicht vom Kläger selbst eingeführt wurden (inkorporierte Einwendungen).
- Es darf keine entgegenstehende Sonderregel vorliegen, beispielsweise § 130 II FamFG für Ehesachen