- Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren. Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in dringenden Fällen oder bei Zurückweisung (§ 937 Abs. 2 ZPO). Möglichkeit des Widerspruchs des Antragsgegners, der zu einer mündlichen Verhandlung und einem Urteil führt.
- Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung notwendig, wenn Stattgabe des Antrags beabsichtigt, aber keine Dringlichkeit ersichtlich ist. Entscheidung durch Urteil.
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