- Zulässigkeit
- Zuständigkeit: Gericht der Hauptsache (§ 943 ZPO) und bei besonderer Dringlichkeit Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet (§ 942 ZPO).
- Gesuch, das den zu sichernden Anspruch beziehungsweise das zu sichernde Rechtsverhältnis und den Verfügungsgrund bezeichnet, §§ 936, 920 Abs. 1 ZPO.
- Ein bestimmter Antrag dürfte gemäß § 938 ZPO nicht erforderlich sein.
- Im Beschlussverfahren besteht kein Anwaltszwang. Bei Anordnung der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht muss allerdings ein Rechtsanwalt auftreten.
- Begründetheit
- Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrunds
- Verfügungsanspruch: Materieller Anspruch, der im Eilverfahren gesichert werden soll.
- Verfügungsgrund: Ein solcher liegt vor, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschtuz der Anspruch des Gläubigers vereitelt oder erheblich erschwert würde.
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