Der Zivilprozess lässt sich in 3 Abschnitte einteilen: Schlüssigkeit, Erheblichkeit, Beweisstation
1. Schlüssigkeit der Klage
- Hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage unterstellt der Richter die Fakten, die der Kläger schildert, als wahr. Der Sachverhalt wird somit dem Klägervortrag entnommen.
- Auf dieser Basis prüft er dann die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
- Wenn das, was der Kläger vorgetragen hat, juristisch stimmig ist (die Klage hätte also Aussicht auf Erfolg), ist die Klage schlüssig. Falls jedoch Unstimmigkeit vorliegt (die Klage hat bereits nach dem Vorbringen des Klägers keine Aussicht auf Erfolg), weist der Richter die Klage ab.
Bei Schlüssigkeit der Klage prüft der Richter die Erheblichkeit:
2. Erheblichkeit der Klage
- Der Richter unterstellt in diesem Abschnitt das Vorbringen des Beklagten als wahr und prüft, ob unter diesem Sachverhalt der geltend gemachte Anspruch weiterhin besteht oder nicht.
- Wenn auf Basis des Beklagtenvortrages der Anspruch weiterhin besteht, ist der Beklagtenvortrag unerheblich und der Klage wird stattgegeben.
Bei Erheblichkeit der Klage (der Anspruch besteht nach dem Beklagtenvorbringen nicht), folgt die Beweiserhebung:
3. Beweiserhebung / Beweisstation
- Anfangs klärt der Richter die Beweislast. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder das zu beweisen hat, was für ihn günstig ist.
- Dann ist zu klären, ob die beweispflichtige Partei den Beweis beigebracht hat. Dabei gilt nicht der aus dem Verwaltungsrecht bekannte Amtsermittlungs-, sondern der Beibringungsgrundsatz. Falls das Beweisangebot fehlt, dann ist der Pflichtige beweisfällig gewesen und verliert.
- In all diesen Fällen liegt Entscheidungsreife vor, der Richter schreibt und verkündet sein Urteil.
- Falls die Entscheidungsreife nicht vorliegt, weil die Partei das Beweisangebot gemacht hat, findet eine neue mündliche Verhandlung statt.