In welchem Verhältnis stehen Anfechtung, culpa in contrahendo und Sachmängelgewährleistung?

In Klausuren ist häufig die Konkurrenz von Anfechtung, c.i.c und Sachmängelgewährleistung ein wichtiges Problem. So stellen die Gewährleistungsregeln im Kaufrecht eine abschließende Regelung dar und sperren andere Ansprüche. Prüft man trotzdem diese Anspruchsgrundlagen, stellt dies einen gewichtigen Fehler dar.

 

Anfechtung und culpa in contrahendo

  • Nach herrschender Meinung sind Ansprüche aus culpa in contrahendo nach § 311 BGB neben bereicherungsrechtlichen Ansprüchen nach §§ 812 ff BGB nach erfolgreicher Anfechtung eines Vertrages möglich (das Bereicherungsrecht dient der Rückabwicklung nichtiger Verträge).
  • Die c.i.c. schützt das Vermögen und nicht die freie Willensentschließung und verlangt schuldhaftes Verhalten (= Verschulden)
  • Die c.i.c. ist auch neben § 122 BGB anwendbar.
  • Problematisch ist die Konkurrenz von Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und c.i.c. – diese laufen parallel, jedoch sieht §§ 311, 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist, für die Anfechtung gilt jedoch nur die Frist von einem Jahr. In der Literatur wird deshalb eine analoge Anwendung von § 124 BGB auf die c.i.c. erwogen.

 

Sachmängelgewährleistung und c.i.c.

  • Für Ansprüche wegen fahrlässiger Fehlangaben sind die Regelungen des Sachmängelgewährleistungsrechts abschließend. Der Vorrang der Nacherfüllung und die kurze Verjährungsfrist sollen nicht über eine Anwendung der c.i.c. umgangen werden.
  • Bei einer arglistigen Täuschung kann die c.i.c. nach herrschender Meinung neben dem Gewährlesitungsrecht geltend gemacht werden. Denn der arglistig Täuschende kann sich nach § 323 II Nr. 3 BGB nicht auf die vorrangige Nacherfüllung berufen und es gilt die regelmäßige Verjährung. Der arglistig Täuschende ist nicht schutzwürdig.
  • Die culpa in contrahendo (Verschulden beim Vertragsschluss) kann immer neben dem Gewährleistungsrecht geltend gemacht werden, wenn an eine andere Pflichtverletzung als die Lieferung einer mangelhaften Sache angeknüpft wird (Beispiel: Verletzung von Beratungspflichten).
  • In Kaufrechts-Klausuren sollte am Ende der Bearbeitung immer noch kurz die Nichtanwendbarkeit der Haftung aus culpa in contrahendo angesprochen werden.

 

§ 179 BGB Haftung des falsus procurator und c.i.c.

  • Nach einer teilweise vertretenen Ansicht verdrängt § 179 BGB als lex specialis Ansprüche aus culpa in contrahendo, soweit es um den Schaden geht, der aus der fehlenden Vertretungsmacht folgt.
  • Nach einer anderen Ansicht besteht Anspruchskonkurrenz, da Verschuldenshaftung (c.i.c.) und Vertrauenshaftung (§ 179 BGB) auf unterschiedlichen Grundsätzen beruhen und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

 

Sachmängelgewährleistung und Anfechtung

  • Die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 II wird ab Übergabe der Sache durch §§ 434, 437 BGB gesperrt – die Regelungen des Kaufrechts über den Vorrang der Nacherfüllung und die kurze Verjährung sind spezieller
  • Jedoch bleibt bei arglistiger Täuschung eine Anfechtung auch nach Übergabe der Sache möglich. Der arglistig Täuschende ist nicht schutzwürdig.
Cookie-Einstellungen
Auf dieser Website werden Cookie verwendet. Diese werden für den Betrieb der Website benötigt oder helfen uns dabei, die Website zu verbessern.
Alle Cookies zulassen
Auswahl speichern
Individuelle Einstellungen
Individuelle Einstellungen
Dies ist eine Übersicht aller Cookies, die auf der Website verwendet werden. Sie haben die Möglichkeit, individuelle Cookie-Einstellungen vorzunehmen. Geben Sie einzelnen Cookies oder ganzen Gruppen Ihre Einwilligung. Essentielle Cookies lassen sich nicht deaktivieren.
Speichern
Abbrechen
Essenziell (1)
Essenzielle Cookies werden für die grundlegende Funktionalität der Website benötigt.
Cookies anzeigen
Statistik (1)
Statistik Cookies tracken den Nutzer und das dazugehörige Surfverhalten um die Nutzererfahrung zu verbessern.
Cookies anzeigen
Marketing (1)
Marketing Services werden von uns und Dritten genutzt, um das Verhalten einzelner Nutzer aufzuzeichnen, die gesammelten Daten zu analysieren und z.B. personalisierte Werbung anzuzeigen. Diese Services ermöglichen es uns, Nutzer über mehrere Websites hinweg zu verfolgen.
Cookies anzeigen