Das Zwischenverfahren beginnt mit Eingang der Anklage beim Gericht. Das Zwischenverfahren übt eine Filterfunktion aus, sodass nicht jede Anklage unmittelbar zu einer Hauptverhandlung führt.
- Mit Eingang der Anklage wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten nach § 157 StPO.
- Die Zuständigkeit für die Haft beziehungsweise Unterbringung geht vom Haftrichter auf das erkennende Gericht über – ebenso die Zuständigkeit für Ermittlungshandlungen sowie für Zwangsmaßnahmen hinsichtlich der angeklagten Tat.
- Die Anklage ist erhoben und wird bei Gericht rechtshängig.
- Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, erhalten der Angeklagte sowie sein Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist entscheidet das Gericht in der außerhalb der Hauptverhandlung geltenden Besetzung (also ohne Schöffen).
- Voraussetzung für die Eröffnung ist ein hinreichender Tatverdacht, das heißt die Verurteilung muss wahrscheinlich sein.
- Mit Eröffnung des Hauptverfahrens tritt Rechtshängigkeit ein – die Anklage kann durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr zurückgenommen werden. Der Angeschuldigte wird zum Angeklagten.