Der Widerruf eines Testaments richtet sich nach den §§ 2253 ff BGB. Dabei herrscht der Grundsatz der jederzeit freien Widerruflichkeit vor. Ein Widerruf ist zudem ohne Angaben möglich. In der Klausur sind Testamente in chronologischer Reihenfolge zu prüfen, wobei der letzte Wille zählt.
- § 2254 BGB regelt das reine Widerrufstestament, es gilt – sollte kein neues Testament errichtet werden – die gesetzliche Erbfolge
- § 2258 BGB regelt den Widerruf durch ein inhaltlich divergierendes Testament. Auch Teiländerungen sind hier problemlos möglich. Eine Bezugnahme auf das vorherige Testament ist nicht erforderlich.
- § 2255 BGB regelt den Widerruf durch Vernichtung. Auch bei der Vernichtung ist die Testierfähigkeit, der Testierwille und die höchstpersönliche Errichtung notwendig. Merke dabei, dass ein Testament nicht körperlich bestehen muss, um Wirksamkeit zu entfalten.
- § 2257 BGB regelt den Widerruf des Widerrufs. Die Vorschrift gilt dabei nur für §§ 2254 und 2258. Als Folge wird das erste Testament wieder wirksam.
Problematisch ist, wenn die Reihenfolge mehrerer Testamente unbekannt ist.
- Nach § 2247 BGB soll jedes Testament ein Datum enthalten – fehlt dieses, ist das Testament aber nicht unwirksam.
- Der Richter muss mit allen Mitteln versuchen, die Reihenfolge zu bestimmen.
- Falls keine Reihenfolge bestimmbar, sind beide Testamente nichtig. Wirksam bleibt aber der gemeinsame Inhalt. Sollte ein Testament ein Datum haben und das andere nicht, ist das Testament mit Datum wirksam.