Die Anfechtung eines Testaments

  • In §§ 119 ff BGB ficht derjenige an, der die Willenserklärung abgegeben hat. Im Erbrecht ist aber nicht der Testierende der Anfechtende, sondern der Dritte.
  • Nach § 2080 BGB kann nur derjenige anfechten, der durch die Anfechtung profitieren kann.
  • Der Anfechtungsgrund folgt aus §§ 2078 und 2079 BGB: Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung und Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.

 

§ 2078 I BGB: Inhalts- oder Erklärungsirrtum

  • De facto kein Anwendungsbereich
  • Testament wird nicht nach dem objektivem Empfängerhorizont entschieden. Es gilt allein der Wille des Erblassers.

 

§ 2078 II BGB: Motivirrtum

  • Jeder Motivirrtum im Erbrecht berechtigt zur Anfechtung
  • Ein Motivirrtum kann sich auf die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft beziehen
  • Die Tatsache, dass der Erblasser seinen Irrtum zu Lebzeiten bemerkt, ist unerheblich. Nur wenn der Erblasser in Kenntnis sein Testament wiederholt, ist keine Anfechtung möglich

 

§ 2079 BGB: Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

  • Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner und Kinder. § 2079 BGB wird nur relevant, wenn diese Personen nicht erben
  • Der Pflichtteil führt zu einem schuldrechtlichen Anspruch auf Geld gegen den Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils
  • § 2079 BGB regelt die unbewusste Übergehung des Pflichtteilsberechtigten. In der Klausur ist das Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte noch nicht geboren ist oder erst nach der Errichtung des Testaments geheiratet wird; gilt auch bei bewusstem Übergehen.
  • Als Folge wird das Testament nichtig, es gilt die gesetzliche Erbfolge.

 

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