Nur in Ausnahmefällen kann eine Kostenübernahmeerklärung des Versicherers im Wege der einstweiligen Verfügung zur Abwendung schwerwiegender Nachteile und Schäden für Gesundheit, Leib und Leben trotz des Befriedigungscharakters der damit begehrten Leistungsverfügungen verlangt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2011 – I-20 W 29/11 -, Rn 15, juris).
Eine solche Leistungsverfügung kommt lediglich bei einer existentiellen Notlage und nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Versicherer diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen. Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass in der privaten Krankenversicherung kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses besteht, sie ist eine Passivenversicherung. Die Verpflichtung zur Kostentragung vor Behandlungsbeginn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits deshalb nur ganz ausnahmsweise möglich. Gleiches gilt, wenn die grundsätzliche Verpflichtung zur Übernahme stationärer Behandlungskosten in einem bestimmten Krankenhaus begehrt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016 -°I-4 U 6/15 -, Rn. 20 f., juris).
Ein Verfügungsgrund käme danach nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer finanziell außerstande wäre, die Behandlungskosten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen und wenn die behandelnden Ärzte die Durchführung der von ihnen für medizinisch notwendig erachteten Behandlung von einer Deckungszusage des Versicherers abhängig machen und sich weigern würden, den Versicherungsnehmer zu behandeln. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2005 – 20 U 198/05 -, Rn. 29, juris).