Nach § 345 ZPO steht einer Partei, die Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil eingelegt hat und dann in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt wurde, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
Voraussetzungen des zweiten Versäumnisurteils
- Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
- Vorliegen eines in zulässiger Weise eingelegten Einspruchs gegen ein erstes Versäumnisurteil
- Säumnis des Einspruchsführers (nicht des Gegners) im Einspruchstermin oder in dem Termin, auf den vertagt wurde.
Beachte: Nur die unmittelbar hintereinander folgende zweimalige Säumnis soll mit der extrem hohen Sanktion des § 345 ZPO (keine Einspruchsmöglichkeit mehr) bestraft werden.