Ein echtes Versäumnisurteil liegt nur dann vor, wenn das Urteil auf Grund der Säumnis ergangen ist. Ein unechtes Versäumnisurteil hingegen ergeht nicht auf Grund der Säumnis.
- Wird die Klage wegen fehlender Zulässigkeit durch Prozessurteil oder wegen fehlender Schlüssigkeit durch Sachurteil abgewiesen, so liegt ein „unechtes Versäumnisurteil“ vor.
- Es ergeht nicht auf Grund der Säumnis, denn die Anwesenheit und das Vorbringen der anderen Partei hättem am Ausgang des Rechtsstreits nichts geändert.