Nach der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Ansicht in der Literatur ist die Ehe nicht als sonstiges Recht unter § 823 I BGB zu fassen. Die Ehe soll staatsfrei sein und die ehlichen Beziehungen sollen nicht justiziabel durchsetzbar sein. Damit scheiden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen Verletzung der Ehe aus.
Eine Ausnahme ergibt sich aus dem räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe.
Der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe ist der Bereich, den die Ehegatten für ihr eheliches Zusammenleben eingerichtet haben. Dazu zählen insbesondere:
- Die Unverletzlichkeit der Ehewohnung
- Die Unverletzlichkeit des gemeinsam aufgebauten und geführten Geschäfts
Beispiel: Die Geliebte des Ehemanns zieht in das gemeinsame Wohnhaus ein; der Frau steht dann bei verständiger Abwägung ein quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch gegen die Geliebte und nach herrschender Meinung auch gegen den Mann zu. (823, 1004 BGB iVm 1 I, 2 I GG iVm 6 GG)
Gründe für die Ausnahme des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe:
- Der bisherige Lebens- und Wirkungskreis soll erhalten bleiben
- Schwere psychische Belastungen sollen vermieden werden
- Es werden keine ehlichen Pflichten durchgesetzt
Problem: Besteht die Ausnahme auch noch, wenn die Ehegatten bereits getrennt leben?
Auch während der Scheidung steht jedem Ehegatten in den Grenzen des § 1353 II BGB ein aus dem Wesen der Ehe fließendes Besitzrecht an den Räumen der Ehewohnung zu und zwar mindestens bis zur rechtskräftigen Scheidung.