Kann der Ehegatte bei Ehestörungen verlangen?

Fraglich ist hierbei das Verhältnis das Verhältnis vom allgemeinen zivilrechten Schadensersatz zum Familienrecht. Problematisch ist, ob der Ehegatte bei Ehestörungen Schadensersatz verlangen kann.

 

Teilweise vertretene Ansicht: Schadensersatz begrenzt auf das Abwicklungsinteresse

  • Nach dem Schutzzweck des § 823 I sind nur Schadensersatz-Pflichten hinsichtlich der Nichterfüllung der ehelichen Pflichten durch die spezielleren Regelungen des Familienrechts in § 1359 ff. BGB ausgeschlossen
  • Nicht zu ersetzen sind damit Aufwendungen, die Ehegatten oder Dritte im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe gemacht haben
  • Zu  ersetzen sind aber die Abwehrkosten hinsichtlich der Ehestörung und etwaige Folgekosten, unter anderem die Prozesskosten

 

Herrschende Meinung und Rechtsprechung: Kein Schadensersatz

  • Das dem § 823 I BGB inherente Verschuldensprinzip ist im Rahmen des Eherechts abgeschafft.
  • Die Frage, wer das Scheitern der Ehe verschuldet hat, soll grundsätzlich außer Betracht bleiben.
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