Die Problematik, ob der Staat bei Selbstentwürdigungen gemäß Art. 1 I GG eingreifen muss, ist für die Anfängerklausur im öffentlichen Recht ein häufiges Thema – Klausurklassiker sind hierbei der Zwergenweitwurffall und die Peep-Show.
Im exemplarischen Fall des Zwergenweitwurfes hat ein Kleinwüchsiger dazu eingewilligt, sich auf dem Jahrmarkt werfen zu lassen. Die Polizei griff ein und verbot dieses Geschehen. Fraglich ist, ob trotz der Einwilligung, die Polizei eingreifen musste.
Die Menschenwürde ist eine Schutzpflicht des Staates gegenüber Würdeangriffen Privater. Ob man über seine Menschenwürde disponieren kann, ist fraglich:
1. Nach einer Meinung sei das staatliche Einschreiten gegen den Willen des Betroffenen unzulässig – der Mensch dürfe über seine Würde selbst bestimmen. Eine Ausnahme sei nur bei sehr schwerwiegenden Tabuverletzungen gegeben (Selbstversklavung).
2. Dagegen bejaht die herrschende Meinung, dass der Staat Würdeangriffe auch gegen den Willen des Betroffenen abzuwehren habe. Als objektiver unverfügbarer Wert kann der Mensch auf seine Würde nicht gültig verzichten. Art 1 I GG ist somit nicht disponsibel.