Rechtliche Grundlage
Mehrere Betreuer nach § 1899 BGB Abs. 1 S. 1: Das Gericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchen Aufgabenkreis betraut wird
Grundsatz Einzelbetreuung
Es gilt das Prinzip der Einzelbetreuung (BayObLG FamRZ 98, 512). Einen weiteren Betreuer darf das Gericht nur bestimmen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten durch mehrere Betreuer besser besorgt werden können. Die Bestellung ist dabei nicht in das freie Ermessen des Gerichts gestellt (BayObLG a.a.O.)
Die Bestellung muss durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein.
Keine Ergänzungsbetreuerschaft
Es liegt gerade keine Ergänzungsbetreuerschaft vor, wenn beide Betreuer einzelvertretungsberechtigt sind und lediglich als Erst- und Zweitbetreuer bezeichnet werden. Bedenken ergeben sich, ob dadurch die Angelegenheiten des Betreuten besser besorgt werden.
Rechtsprechung bei weiter Entfernung des Wohnsitzes
Nach BayObLG NJWE-FER 2000, 259 ist die Bestellung eines weiteren Betreuers möglich und nicht zu beanstanden, wenn wegen der Entfernung des Wohnsitzes des Betreuers vom Betreuten sichergestellt werden müsse, dass jederzeit für den Betreuten gehandelt werden könne. Dies dürfte auf den vorliegenden Fall zutreffen, bei dem der Mandant in Wien wohnhaft ist. Da diesem jedoch eine höhere Fachkenntnis aufgrund seiner Ausbildung und seines Berufes zusteht, ist es angezeigt, ihn als Betreuer zu bestellen.
Rechtsprechung bei Kontrolle des Betreuers
Nach dem OLG Frankfurt vom 21.08.2008 20 W 105/08 kann eine Bestellung eines Mitbetreuers nicht zu dem Zweck erfolgen, die Kontrolle der Amtsführung des bereits bestellten Betreuers zu delegieren und etwaigen Missständen durch dessen Tätigkeit entgegen zu wirken