Der besondere Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes ist nach § 1 I KSchG eröffnet, wenn die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer erfolgt, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat
Die Wartefrist des § 1 I KSchG
Demnach ist eine 6-monatige Wartefrist zu beachten. Die Frist beginnt ab Vertragsbeginn (abzustellen ist nicht auf den Vertragsschluss!) bis zum Zugang der Kündigung (gerade nicht Ablauf der Kündigungsfrist).
Die Lehre ist einzubeziehen, obwohl in dieser der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.
Bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB werden die Zeiten berücksichtigt.
Es muss eine Unternehmensbezogenheit vorliegen – es ist allein die Zugehörigkeit zum Unternehmen entscheidend. Der Arbeitnehmer muss beim selben juristischen Arbeitgeber beschäftigt sein. Daher werden auch Zeiten in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens berücksichtigt.
Eine vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses schadet nicht. Es muss aber ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegen. Dieser ist insbesondere gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis praktisch nahtlos fortgesetzt wird – ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis liegt auch bei verschiedenen Tätigkeiten vor. Eine schädliche Unterbrechung ist allerdings ab etwa 3 Wochen anzunehmen, auch wenn hier Ausnahmen möglich sind.
Notwendige Betriebsgröße
Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes muss der Betrieb eine bestimmte Betriebsgröße erreichen, § 23 I S. 2 – 4 KSchG.
Hierbei ist auf den Einzelbetrieb abzustellen – gerade nicht auf das Unternehmen oder den Konzern.
Schwierigkeiten ergeben sich bei der Abgrenzung zu Teilbetrieben – diese sind zu berücksichtigen. Entscheidend ist hierbei das Kriterium der Selbstständigkeit der jeweiligen Organisationseinheit. Hier kann eine eigene Personalverwaltung entscheidend sein.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Betriebsgröße ist der Zugang der Kündigung
Nach § 23 I KSchG ist eine wichtige Differenzierung zwischen Alt- und Neuarbeitnehmern vorzunehmen. Für Altarbeitnehmer, die bereits vor dem 31.12.2003 beschäftigt waren, ist das Kündigungsschutzgesetz bereits ab der Zahl von 5 Arbeitnehmern anwendbar, für Neuarbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt ist eine Zahl von 10 Arbeitnehmern zu fordern. Dabei zählen Beschäftigte, die nach 2003 eingestellt wurden, bei der Berechnung der Gesamtzahl nicht mit, solange die Gesamtzahl nicht 10 erreicht.
Leiharbeiter sind zu berücksichtigen, wenn der Einsatz auf einen in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht.
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die Darlegungs- und Beweislast. Hinsichtlich der Betriebsgröße besteht aber eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast aufgrund der Sachnähe des Arbeitgebers.
Der § 1 I KSchG dient dem Schutz des Arbeitnehmers, er kann nicht einseitig (beispielsweise durch arbeitsvertragliche Regelung) abbedungen werden.