Der besondere Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes ist nach § 1 I KSchG eröffnet, wenn die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer erfolgt, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat Die Wartefrist des § 1 I KSchG Demnach ist eine 6-monatige Wartefrist zu beachten. Die […]