Nach § 1357 BGB kann jeder Ehegatte angemessene Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs mit Wirkung auch für den anderen Lebensgatten besorgen. Demnach tritt auch der Ehegatte in das Schuldverhältnis als Schuldner ein. Problematisch ist demnach, was Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs sind.
- Der Lebensbedarf bestimmt sich individuell nach der Familie
- Entscheidend ist für den Vertragspartner der Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen zu Tage tritt
- Ärztliche Behandlungen sind zum täglichen Lebensbedarf zu zählen, da sie der Gesundheit als dem primären und ursprünglichen Lebensbedarf dienen.
Problematisch ist ebenfalls, was unter den Begriff der Angemessenheit zu fassen ist:
- Nach einer teilweise vertretenen Ansicht zählen dazu nur Geschäfte, über die im Vorfeld gewöhnlicherweise keine Abstimmung zwischen den Ehepartnern stattfindet. Dadurch werden überraschende Doppelverpflichtungen vermieden
- Demgegenüber lehnt der Bundesgerichtshof (BGH) eine solche restriktive Auslegung aus. Auch die Angemessenheit richtet sich nach dem konkreten Lebenszuschnitt der Familie.
Ärztliche Wahlleistungsvereinbarungen
- Zu den medizinisch indizierten und unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen, die grundsätzlich angemessene Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs sind, sind jedoch nicht die Wahlleistungsvereinbarungen zu zählen.
- Diese Wahlleistungsvereinbarungen sind Sonderbelastungen oder besonders teure, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht nicht gebotene ärztliche Behandlungen.
- Derartige Vereinbarungen fallen nur unter § 1357 BGB, wenn sich die Ehegatten zuvor abgestimmt darüber abgestimmt haben.