Nach § 1357 BGB kann jeder Ehegatte angemessene Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs mit Wirkung auch für den anderen Lebensgatten besorgen. Demnach tritt auch der Ehegatte in das Schuldverhältnis als Schuldner ein. Problematisch ist demnach, was Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs sind.