Muss der Staat bei einer Selbstentwürdigung gemäß Art. 1 I GG eingreifen?

Die Problematik, ob der Staat bei Selbstentwürdigungen gemäß Art. 1 I GG eingreifen muss, ist für die Anfängerklausur im öffentlichen Recht ein häufiges Thema – Klausurklassiker sind hierbei der Zwergenweitwurffall und die Peep-Show.

Im exemplarischen Fall des Zwergenweitwurfes hat ein Kleinwüchsiger dazu eingewilligt, sich auf dem Jahrmarkt werfen zu lassen. Die Polizei griff ein und verbot dieses Geschehen. Fraglich ist, ob trotz der Einwilligung, die Polizei eingreifen musste.

 

Die Menschenwürde ist eine Schutzpflicht des Staates gegenüber Würdeangriffen Privater. Ob man über seine Menschenwürde disponieren kann, ist fraglich:

1. Nach einer Meinung sei das staatliche Einschreiten gegen den Willen des Betroffenen unzulässig – der Mensch dürfe über seine Würde selbst bestimmen. Eine Ausnahme sei nur bei sehr schwerwiegenden Tabuverletzungen gegeben (Selbstversklavung).

2. Dagegen bejaht die herrschende Meinung, dass der Staat Würdeangriffe auch gegen den Willen des Betroffenen abzuwehren habe. Als objektiver unverfügbarer Wert kann der Mensch auf seine Würde nicht gültig verzichten. Art 1 I GG ist somit nicht disponsibel.

Cookie-Einstellungen
Auf dieser Website werden Cookie verwendet. Diese werden für den Betrieb der Website benötigt oder helfen uns dabei, die Website zu verbessern.
Alle Cookies zulassen
Auswahl speichern
Individuelle Einstellungen
Individuelle Einstellungen
Dies ist eine Übersicht aller Cookies, die auf der Website verwendet werden. Sie haben die Möglichkeit, individuelle Cookie-Einstellungen vorzunehmen. Geben Sie einzelnen Cookies oder ganzen Gruppen Ihre Einwilligung. Essentielle Cookies lassen sich nicht deaktivieren.
Speichern
Abbrechen
Essenziell (1)
Essenzielle Cookies werden für die grundlegende Funktionalität der Website benötigt.
Cookies anzeigen
Statistik (1)
Statistik Cookies tracken den Nutzer und das dazugehörige Surfverhalten um die Nutzererfahrung zu verbessern.
Cookies anzeigen
Marketing (1)
Marketing Services werden von uns und Dritten genutzt, um das Verhalten einzelner Nutzer aufzuzeichnen, die gesammelten Daten zu analysieren und z.B. personalisierte Werbung anzuzeigen. Diese Services ermöglichen es uns, Nutzer über mehrere Websites hinweg zu verfolgen.
Cookies anzeigen