Das Strafbefehlsverfahren bietet sowohl für Gericht und Staatsanwaltschaft als auch für den Beschuldigten Vorteile. Es wird bei einfach gelagerten Verfahren durchgeführt und bestimmt sich nach den §§ 407 ff. StPO. Ein Strafbefehl kann nur bei Vergehen nach § 12 II StGB (also bei Taten mit einer Höchststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe) und nur bei Verfahren vor dem Amtsgericht erlassen werden.
Der Inhalt des Strafbefehls entspricht im Wesentlichen der Anklage (vgl. § 409 I S. 1 Nr. 1 – 5 StPO). Die Besonderheit im Strafbefehlsverfahren liegt darin, dass am Ende des Strafbefehls eine konkrete Rechtsfolge als Strafe enthalten ist.
Im Strafbefehl sind nur bestimmte Rechtsfolgen festsetzbar (bestimmt sich nach § 407 II StPO):
- Geldstrafe
- Fahrverbot
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung. Eine Freiheitsstrafe aber nur, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
Ablauf
- Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nach § 409 StPO
- Das Gericht prüft den Strafbefehlsantrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und auf Angemessenheit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Rechtsfolge. Sollte das Gericht den Erlass des Strafbefehls ablehnen, bestimmt es einen Termin zur Hauptverhandlung.
- Erlass und Zustellung des Strafbefehls an den Beschuldigten. Dieser hat ein Einspruchsrecht – die Frist für den Einspruch beträgt 2 Wochen
- Falls kein Einspruch erhoben wird, erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft (§ 410 III StPO). Er ist dann vollstreckbar. Falls ein Einspruch erhoben wird, beräumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an.
Vorteile
- Erledigung im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung
- für den Beschuldigten besteht Gewissheit über die ihn erwartende Strafe. Er ist nicht der Öffentlichkeit ausgesetzt. Zudem ist das Strafbefehlsverfahren für ihn kostengünstiger und auch schneller zu Ende.
- Staatsanwaltschaft und Gericht erlangen einen schnellen Verfahrensabschluss und müssen keinen Zeitverlust durch eine Hauptverhandlung hinnehmen.