Wann ist eine Klage zulässig?

Das Gericht prüft stets Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage. Ist die Klage bereits nicht zulässig, darf der Richter kein Sachurteil mehr sprechen. Eine unzulässige Klage wird durch Prozessurteil abgewiesen – ein Sachurteil (Urteil in der Sache) ergeht deshalb nicht.

 

Die Zulässigkeit einer Klage im Zivilprozess ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:

 

Ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 253 ZPO

  • Die Klageschrift muss eingereicht werden.
  • Die Parteien und das Gericht müssen bezeichnet werden, ein bestimmter Antrag muss gestellt werden, der Klagegrund muss angegeben werden.
  • Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben sein.

 

Die deutsche Gerichtsbarkeit muss zuständig sein.

 

Der Zivilrechtsweg muss eröffnet sein

  • Alle bürgerlichen Rechtstreitigkeiten sind vor den Zivilgerichten zu führen. Zu beachten ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

 

Zuständigkeit des Gerichts

  • Es muss sachliche Zuständigkeit nach § 23, 71 GVG vorliegen.
  • Das Gericht muss auch örtlich zuständig sein, §§ 12 ff. ZPO (Gerichtsstand).
  • Jedoch ist auch eine Gerichtsstandsbegründung durch rügelose Verhandlung zur Hauptsache möglich.

 

Parteifähigkeit nach § 50 ZPO

  • Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, § 50 I ZPO
  • Nach neuer Rechtsprechung ist auch die BGB-Gesellschaft parteifähig.

 

Prozessfähigkeit nach § 52 ZPO

  • Die Prozessfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstgewählte Vertreter wirksam vornehmen zu können. Prozessfähigkeit liegt bei Geschäftsfähigkeit vor.

 

Prozessführungsbefugnis

  • Die Prozessführungsbefugnis meint die Befugnis, einen Prozess über das behauptetete Recht im eigenen Namen führen zu können.
  • Zu beachten ist eine etwaige Prozessstandschaft für Insolvenz- oder Nachlassverwalter

 

Postulationsfähgikeit

  • Die Postulationsfähigkeit bedeutet, dass die Partei fähig ist, den Prozess selbst zu führen.
  • Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.

 

Rechtsschutzbedürfnis

  • Es dürfte kein einfacheres und billigeres Verfahren geben, das zum selben Erfolg führt.
  • Bei Feststellungsklagen muss das Rechtsschutzbedürfnis positiv festgestellt werden.
  • Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei Gestaltungsklagen immer.
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