Das Gericht prüft stets Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage. Ist die Klage bereits nicht zulässig, darf der Richter kein Sachurteil mehr sprechen. Eine unzulässige Klage wird durch Prozessurteil abgewiesen – ein Sachurteil (Urteil in der Sache) ergeht deshalb nicht.
Die Zulässigkeit einer Klage im Zivilprozess ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:
Ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 253 ZPO
- Die Klageschrift muss eingereicht werden.
- Die Parteien und das Gericht müssen bezeichnet werden, ein bestimmter Antrag muss gestellt werden, der Klagegrund muss angegeben werden.
- Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben sein.
Die deutsche Gerichtsbarkeit muss zuständig sein.
Der Zivilrechtsweg muss eröffnet sein
- Alle bürgerlichen Rechtstreitigkeiten sind vor den Zivilgerichten zu führen. Zu beachten ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Zuständigkeit des Gerichts
- Es muss sachliche Zuständigkeit nach § 23, 71 GVG vorliegen.
- Das Gericht muss auch örtlich zuständig sein, §§ 12 ff. ZPO (Gerichtsstand).
- Jedoch ist auch eine Gerichtsstandsbegründung durch rügelose Verhandlung zur Hauptsache möglich.
Parteifähigkeit nach § 50 ZPO
- Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, § 50 I ZPO
- Nach neuer Rechtsprechung ist auch die BGB-Gesellschaft parteifähig.
Prozessfähigkeit nach § 52 ZPO
- Die Prozessfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstgewählte Vertreter wirksam vornehmen zu können. Prozessfähigkeit liegt bei Geschäftsfähigkeit vor.
Prozessführungsbefugnis
- Die Prozessführungsbefugnis meint die Befugnis, einen Prozess über das behauptetete Recht im eigenen Namen führen zu können.
- Zu beachten ist eine etwaige Prozessstandschaft für Insolvenz- oder Nachlassverwalter
Postulationsfähgikeit
- Die Postulationsfähigkeit bedeutet, dass die Partei fähig ist, den Prozess selbst zu führen.
- Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.
Rechtsschutzbedürfnis
- Es dürfte kein einfacheres und billigeres Verfahren geben, das zum selben Erfolg führt.
- Bei Feststellungsklagen muss das Rechtsschutzbedürfnis positiv festgestellt werden.
- Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei Gestaltungsklagen immer.