Einreichung der Klageschrift
Der Zivilprozess beginnt mit Einreichung der Klageschrift durch den Kläger nach § 253 ZPO. In dieser schildert der Kläger den Lebenssachverhalt und muss einen exakt bestimmten Antrag stellen. Der Sachverhalt und der Antrag bilden den Streitgegenstand. Es herrscht dabei die Dispositionsmaxime, d.h. der Kläger stellt den Streitgegenstand fest.
Sobald die Klageschrift zum Gericht kommt, ist die Klage anhängig. Der Richter stellt dann die Klageschrift dem Beklagten zu – sobald diese beim Beklagten eingeht, ist die Klage nach § 261 ZPO rechtshängig.
Prozessführung durch den Richter
Parallel entscheidet der Richter, wie er den Prozess führen will nach freier Willkür. Er kann entweder den frühen ersten Termin wählen oder ein schriftliches Vorverfahren durchführen, §§ 275, 276 ZPO:
- Früher erster Termin: Der Beklagte bekommt eine Frist zur Stellungnahme gestellt, die Stellungnahme wird auch dem Kläger zur Kenntnis zugestellt. Es folgt eine mündliche Verhandlung mit (nur) zwei Schriftsätzen.
- Schriftliches Vorverfahren: Der Beklagte erhält eine Frist zur Stellungnahme. Die Stellungnahme wird auch dem Kläger geschickt. Dieser soll nun Stellung zur Stellungnahme des Beklagten nehmen. Dies setzt sich fort, bis der Richter einen Termin festlegt.
Die mündliche Verhandlung beginnt
- Aufruf der Sache
- Der Kläger stellt den Antrag
- Der Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen
- Die mündliche Verhandlung ist beendet. Die Entscheidung ergeht in x-Wochen