Für einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB muss eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. Eine solche liegt vor, wenn das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt werden. Fraglich ist, ob auch Forderungen unter die sonstigen Rechte fallen.
Ein Recht im Sinne des § 823 I BGB können nur absolute Rechte sein – absolut ist ein Recht, wenn es gegenüber jedermann gilt. Das Gegenteil sind die so genannten relativen Rechte, worunter auch die Forderung fällt. Die Forderung verschafft einen Anspruch gegenüber dem Vertragspartner, nicht aber gegenüber der Allgemeinheit.
Frühere Auffassung: Forderungszuständigkeit
Nach früher vertretener Aufassung lag trotz des Charakters der Forderung als relatives Recht eine Verletzung eines sonstiges Rechts vor. Begründet wurde dies mit einem Eingriff in die Forderungszuständigkeit. Diese Forderungszuständigkeit ist die Berechtigung einer Person, eine Forderung einzuziehen – diese Berechtigung gilt wiederum gegenüber jedermann, da Dritte diese Zuständigkeit nicht haben.
Gegen diese Konstruktion ist aber einzuwenden, dass die Zuständigkeit nicht von der Forderung als solchen getrennt werden kann.
Teilweise Ansicht in der Literatur: Vergleich mit Eigentumsvorbehalt
Nach einer Meinung in der Literatur sei die Forderung als sonstiges Recht zu betrachten, da eine Ähnlichkeit mit dem Eigentumsvorbehalt bestehe. Beim Eigentumsvorbehalt hat der Käufer eine Anwartschaft, die eigentumsähnlich ausgestaltet ist und deshalb geschützt ist. Die Forderung habe ebenfalls eine Ausschluss- und Zuweisungsfunktion.
Herrschende Ansicht: Forderung ist kein sonstiges Recht
Nach der ganz herrschenden Meinung ist die Forderung kein sonstiges Recht. Es besteht schon kein Bedürfnis, die Forderung über § 823 I BGB schützen, hierfür sei § 816 II BGB (Verfügung eines Nichtberechtigten) ausreichend. Zudem könne unter Umständen auf § 823 II BGB i.V.m. strafrechtlichen Normen und § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) zurückgegriffen werden.
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