Für einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB muss eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. Eine solche liegt vor, wenn das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt werden. Fraglich ist, ob auch Forderungen unter die sonstigen Rechte fallen.