Eine Willenserklärung wird nach § 130 BGB erst wirksam, wenn sie zugeht. § 130 BGB gilt seinem Wortlaut nach nur für empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden. Nach allgemeiner Ansicht ist die Norm aber analog für die Wirksamkeit von empfangsbedürftigen Willenserklärungen unter Anwesenden anwendbar.
Wann liegt aber ein Zugang im Sinne von § 130 BGB vor?
Ein Zugang unter Abwesenden liegt demnach vor, wenn die Willenserklärung durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt und für ihn die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.
Der Empfänger muss dabei nicht die dauerhafte Verfügungsgewalt über das Schreiben erhalten. Er muss allein von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Allerdings ist jedenfalls eine vorübergehende Verfügungsgewalt erforderlich.
Ein Zugang unter Anwesenden ist bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit dem Zweck überreicht wird, dass dieser von dem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Falls er die Annahme ablehnt, geht die Erklärung aber trotzdem zu, wenn das Schriftstück in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, sodass er es ohne Hindernisse an sich nehmen kann und den Inhalt zur Kenntnis nehmen kann. Es geht aber nicht zu, wenn das Schriftstück zwar überreicht werden soll, der Empfänger die Annahme jedoch verweigert und der Übergebende daraufhin das Schreiben wieder einsteckt. In diesem Fall konnte der Empfänger tatsächlich nie von dem Inhalt Kenntnis nehmen. Möglich ist in dieser Konstellation aber die Fiktion des Zugangs wegen Vereitelung.