Ist das Abschleppen eines Falschparkers eine Geschäftsführung ohne Auftrag?

Ein Klassiker im Rahmen der gesetzlichen Schuldverhältnisse sind die Abschleppfälle, mit denen die Feinheiten der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach §§ 677, 683 S. 1, 670 und der verbotenen Eigenmacht abgeprüft werden. In diesem Zusammenhang ist eine Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung unerlässlich. Auch müssen die möglichen Variationen mit ihren unterschiedlichen Ergebnissen beachtet werden: Übersicht Fallgruppe Falschparker

 

Ausgangsfall

Fahrer B parkt sein Auto in der Garagenzufahrt eines Einfamilienhauses. Der Eigentümer K kann dadurch mit seinem Auto sein Grundstück nicht mehr verlassen und beauftragt den Abschleppunternehmer U das Auto des B abzuschleppen. Der U stellt 150 € in Rechnung.

Hat K einen Anspruch auf Ersatz der 150 € gegen B?

 

Diese Ausgangskonstellation dreht sich im Rahmen der Fallgruppe Abschleppfälle vor allem um die Geschäftsführung ohne Auftrag und den Besitzschutz nach §§ 858 ff. BGB.

 

Aufwendungsersatzanspruch

Ein Aufwendungsersatzanspruch könnte aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (vertragsähnlicher Anspruch) folgen.

 

Die allgemeinen Voraussetzungen für die berechtigte GoA sind:

  1. Führen eines fremden Geschäftes
  2. Mit Fremdgeschäftsführungswillen
  3. Ohne Auftrag
  4. Im Interesse und Wille des Geschäftsherrn

 

Führen eines fremden Geschäfts

Eine entscheidende Weichenstellung wird im Rahmen des fremden Geschäfts getätigt. Das Geschäft ist für den Geschäftsführenden nur fremd, wenn das Geschäft ein solches des Geschäftsherrn war. Zu fragen ist also, ob der B zur Beseitigung seines PKW verpflichtet war. Dies ist er aus § 862 BGB und § 1004 BGB.

 

Ein solcher Anspruch ergibt sich im Rahmen der Abschleppfälle aus dem Besitzschutzrecht nach §§ 858 ff BGB. Der Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört wird, kann von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen, § 861 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 2014, 3727) stellt das verbotswidrige Abstellen eines Autos auf einem Privatgrundstück eine widerrechtliche Störung des Besitzes dar. Somit liegt verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB vor. Da der K auch Eigentümer ist, hat er zudem einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 I S. 1 BGB.

 

Fremdgeschäftsführungswille

Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim Vorliegen des fremden Geschäfts widerleglich vermutet. Dass der K auch im eigenen Interesse tätig wurde, ändert hieran nichts (so genanntes „auch fremdes Geschäft“).

 

Ohne Auftrag

Ein Auftrag des B liegt nicht vor.

 

Im Interesse und Wille des Geschäftsherrn

Nach § 683 S. 1 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter (§ 670 BGB) Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

Man kann vertreten, dass das Abschleppen nicht im Interesse des B liegt, weil er das Fahrzeug kostengünstiger selbst entfernen möchte. Allerdings geht diese Ansicht nach BGH fehl: Ein ausdrücklicher Wille besteht nicht, sodass auf den mutmaßlichen Willen abzustellen ist. Der mutmaßliche Wille ist der Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde. Der Wille entspricht also dem Interesse des Geschäftsherrn.

Im Interesse des Geschäftsherrn liegt eine Geschäftsführung, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist. Insbesondere gilt die Tilgung einer Schuld als vorteilhaft und nützlich. Dann kann aber nichts anderes gelten, wenn ein Grundstückseigentümer eine Besitzstörung beseitigt. Auch hier wird der Störer von seiner Beseitigungspflicht frei. Der K war zudem aufgrund des Selbsthilferechts nach § 859 zur Beseitigung auch berechtigt und handelte damit seinerseits nicht widerrechtlich. Der K konnte die Beseitigung auch sofort verlangen – zu einer sofortigen Beseitigung war der B aber nicht in der Lage, da er nicht vor Ort war. Für den B war die einzige Möglichkeit, seine Beseitigungspflicht zu erfüllen, das Abschleppen durch den K. Auch war der K gerade nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der B selbst die Störung beseitigt hätte. Auch hätte er nicht erst den Halter ermitteln müssen (hier gilt aber unter Umständen etwas anderes, wenn eine Telefonnummer ausliegt). Das Selbsthilferecht des K ist hier entscheidend für die das objektive Interesse des B: Das Selbsthilferecht ist ein scharfes Schwert, da der Besitzer keine widerrechtliche Beeinträchtigung seines Besitzes hinzunehmen hat. Der Störer wird auch zu einer sofortigen Störung verpflichtet, der Besitzer kann die Störung auch selbst beseitigen.

Allein durch das Abschleppen konnte damit die Pflicht des B zur Störungsbeseitigung rechtzeitig erfüllt werden. Die Geschäftsführung war damit im Interesse und im Willen des B.

Allerdings kommt es nach dem BGH auf diesen mutmaßlichen Willen nach § 679 BGB überhaupt nicht an. Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Beseitigung des verbotswidrigen Parkzustands im öffentlichen Interesse. Dies ist allerdings nur bei Feuerwehrzufahrten und Privatparkplätzen, aber wohl nach neuerer Rechtsprechung auch bei Kundenparkplätzen so. Damit soll der Unsitte Einhalt geboten werden, dass im Zuge der allgegenwärtigen Parkplatznot wildes Parken eine Bagatelle wird. Die Störungsbeseitigung ist dabei eine Maßnahme zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

 

Rechtsfolgen

§ 683 S. 1, 670 BGB sieht den Ersatz der Aufwendungen an, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dazu zählen ohne Zweifel die Kosten des Abschleppens, die dem ortsüblichen Satz entsprechen.

 

Weitere Anspruchsgrundlagen

Ein solcher Anspruch folgt ebenfalls – das Verschulden bejahend – aus §§ 823 I und §§ 823 II i.V.m. § 858 BGB bzw. § 823 II BGB i.V.m. § 12 III Nr. 3 StVO.

  • Eine Eigentumsverletzung am PKW liegt vor, wenn der Eigentümer mit seinem PKW sein Grundstück nicht verlassen kann. Eine Eigentumsverletzung liegt aber nicht vor, wenn er mit seinem PKW nicht auf sein Grundstück fahren kann.
  • Der Deliktsanspruch ist auf Naturalrestitution nach § 249 I BGB und damit auf Störungsbeseitigung gerichtet („Anspruch auf Schadensersatz in Form der Naturalrestitution durch Störungsbeseitigung“)
  • Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht scheidet aus, weil insoweit die berechtigte GoA Rechtsgrund für einen Anspruch nach § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB ist.
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