Nach § 130 BGB (Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden) geht eine Kündigung zu, wenn sie bestimmungsgemäß in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Als Machtbereich ist die Heimadresse des Arbeitnehmers zu verstehen.
Grundsätzlich hat eine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit keinen Einfluss auf den Zugangszeitpunkt, da es sich um einen Ausnahmezustand handelt.
Ändert sich an dieser Bewertung jedoch etwas, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer verreist ist und ihm sogar die Urlaubsadresse bekannt ist? Dies wird unterschiedlich bewertet:
Mindermeinung:
Wenn dem Arbeitgeber die Urlaubsabwesenheit bekannt ist, geht die Kündigung nach einer Mindermeinung erst mit der Rückkehr aus dem Urlaub zu.
Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG):
Die Kündigung geht noch immer mit dem Einwurf an die Heimadresse zu.
Die Kenntnis von der Urlaubsadresse begründet keine Ausnahme nach § 242 BGB
Die gegenteilige Ansicht der Mindermeinung lässt sich nicht mit der objektiven Bestimmung des Zugangszeitpunktes nach § 130 BGB vereinen
Es gäbe andernfalls große Unsicherheiten. Es wird nie 100 % Sicherheit geben, dass die Urlaubsreise überhaupt angetreten wird oder sich das Urlaubsziel nicht noch kurzfristig ändert
Die Mindermeinung führt zu einer unbilligen Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit, der Arbeitgeber ist selbst an Fristen hinsichtlich der Kündigung gebunden und muss deren Lauf überblicken können.
Zudem bedeutet die Angabe einer Urlaubsadresse nicht, dass die Kündigung zuverlässig und ohne nennenswerte Verzögerungen zugeht.
Auch ist der Arbeitgeber schutzwürdiger, der Arbeitnehmer hat hinsichtlich der Präklusionsregelung des §§ 4,7 KSchG noch immer die Möglichkeit eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG zu beantragen.