Welche Verfahrenshindernisse gibt es im Strafprozess?

Verfahrenshindernisse haben zur Folge, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird. Dabei sind verschiedene Verfahrenshindernisse und Verfahrensvoraussetzungen zu beachten:

  • Es muss die deutsche Gerichtsbarkeit nach §§ 18, 19, 20 GVG vorliegen – dies ist bei Taten von Diplomaten zu beachten.
  • Das deutsche Strafrecht muss anwendbar sein. Dies bemisst sich nach den §§ 4 – 7 StGB.
  • Der Angeklagte muss verhandlungsfähig sein, § 231 a StPO.
  • Der Angeklagte muss auch strafmündig sein, § 19 StGB. Die Schuldunfähigkeit liegt bei Kindern bis 14 Jahren vor.
  • Bei Antragsdelikten muss form- und fristgerecht Strafantrag gestellt sein oder es wird ein besonderes öffentliches Strafverfolgungsinteresse bejaht.
  • Die Tat darf nicht verjährt sein, § 78 StGB.
  • Es darf auch keine doppelte Rechtshängigkeit vorliegen.
  • Es darf kein Strafklageverbrauch eingetreten sein. Der Grundsatz ne bis in idem ist zu beachten, Art. 103 III GG.
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