Die reformatio in peius ist ein gern abeprüfter Prüfungsklassiker. Er schaltet vor den eigentlichen materiellen Problemen (beispielsweise im Baurecht) noch ein Sonderproblem, das in seinen Feinheiten beherrscht werden muss, um eine passable Lösung anbieten zu können.
Sachverhalt
B erhält von der Stadt Heidelberg eine Verfügung, dass er 50 % seines ohne Baugenehmigung errichteten Gartenhauses abreißen muss. Er legt frist- und formgerecht Widerspruch gegen diese Verfügung ein. Das Regierungspräsidium Karlsruhe verfügt in seinem Widerspruchsbescheid, dass das gesamte Gartenhaus abgerissen werden muss unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 999 €, wenn dies nicht bis zum 24.12.2013 erfolgen sollte.
Formelle und materielle Illegalität sind zu unterstellen.
B möchte eine Klage erheben? Wie sind die Erfolgsaussichten.
Lösung
Zu Beginn ist eine grundlegende Unterscheidung wichtig: Die teilweise Abbruchanordnung und die verböserte vollständige Abbruchanordnung sind von der Androhung von Zwangsgeld zu unterscheiden. Auch wenn hier die Fallfrage irreführend ist, müssen hier 2 Klagen geprüft werden.
1. Teil – die Abbruchanordnungen
Anfechtungsklage nach § 42 I VwGO
I. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg: § 40 VwGO, modifizierte Subjektstheorie, streitentscheidende Normen sind solche der LBO, unstreitig also öffentlich-rechtliche Normen. Auf- oder abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich.
2. Statthaftigkeit der Klage: § 88 VwGo richtet sich Klägerbegehren, Aufhebung der Abbruchanordnungen, diese sind Verwaltungsakte nach § 35 S. 1 VwVfG. Hier ist bereits zum ersten Mal auf die reformatio in peius einzugehen: Nach § 79 I Nr. 1 VwGO ist vorliegend Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (Der Kläger hat hier ein Wahlrecht zwischen § 79 I Nr. 1 und § 79 II VwGO – für ihn wäre aber II unsinnig, da die Anfechtungsklage nach § 79 II nur die Verböserung des Widerspruchs aufheben würde – dann wäre Rücknahme des Widerspruchs für Kläger sinnvoller gewesen).
3. Klagebefugnis nach § 42 II VwGo: Adressatentheorie
4. Vorverfahren
a) Hinsichtlich des Ausgangsbescheides wurde ein Widerspruch nach § 68 VwGO durchgeführt.
b) Hinsichtlich des Widerspruchsbescheids ist fraglich, ob ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Das Vorverfahren war nach § 68 I S. 2 Nr. 2 VwGO analog entbehrlich
5. Form- und Fristerfordernisse wurden gewahrt.
6. Klagegegner nach § 78 VwGO: Hier empfiehlt es sich die passive Prozessführungsbefugnis als Teil der Zulässigkeit im Hinblick auf eine spätere Prüfung der objektiven Klagehäufung anzusprechen. Fraglich ist, ob Klagegegner der Rechtsträger der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde ist. Es ist die Ausgangsbehörde, damit der Rechtsträger der Stadt Heidelberg, also die Stadt Heidelberg selbst (Rechtsträgerprinzip)
II. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn die Abbruchanordnungen rechtswidrig waren und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, § 113 I 1 VwGO.
1. Ermächtigungsgrundlage
Ermächtigungsgrundlage für Abbruchanordnungen ist in Baden-Württemberg § 65 S. 1 LBO. Hinweis: Bereits hier kann die Zulässigkeit der reformatio in peius angesprochen werden – es bestehen verschiedene Aufbaumöglichkeiten.
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
aa) Zuständigkeit der Ausgangsbehörde: Nach §§ 46, 48 LBO, §§ 15, 12 LVG ist die Stadt Heidelberg als Stadtkreis zuständig.
bb) Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde – Hinweis: Hier ist jetzt die Hauptprüfung der reformatio in peius vorzunehmen.
(1) Zulässigkeit der reformatio in peius: Fraglich ist, ob die reformatio in peius überhaupt zulässig ist.
- MM: Grundsätzlich unzulässig (Rechtsschutz und Vertrauensschutz des Bürgers, Verböserung in Revision und Berufung unzulässig, dann erst Recht in Widerspruch, Rechtsgedanke § 88 VwGO)
- HM: Grundsätzlich zulässig (Art 20 III Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz, § 79 VwGO Verböserung als zulässig geregelt, Bürger hindert Bestandskraft selbst, deshalb nicht schützenswert)
(2) Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde: § 68, 73 (Devolutiveffekt) grundsätzlich nicht anwendbar, da diese nur Sachentscheidung regeln – hier geht aber Widerspruchsbehörde über Sache hinaus. Ausnahmen: Behördenidentität (§ 73 I Nr. 2, 3 VwGO), Selbsteintritts- und Weisungsrecht. Im vorliegenden Fall Weisungsrecht, da Stadt Heidelberg als untere Verwaltungsbehörde tätig wurde und nächsthöhere Behörde (Regierungspräsidium) Weisungsrecht nach § 47 V LBO, § 21 I LVG hat.
b) Verfahren: Es muss eine doppelte Anhörung stattgefunden hat.
c) Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Rechtsgrundlage der Widerspruchsbehörde für reformatio in peius:
- MM: §§ 48, 49 VwVfG analog – Kritik: § 50 VwVfG schließt dies aus
- HM: Art 20 III GG in Verbindung mit der Ermächtigungsgrundlage der Ausgangsbehörde, ivF § 65 S. 1 LBO
b) Tatbestand des § 65 S. 1 LBO: Formelle und materielle Baurechtswidrigkeit wird laut Bearbeitervermerk unterstellt.
Ergebnis: Die Klage die Abbruchanordnungen ist zulässig, aber unbegründet.
2. Teil: Die Androhung des Zwangsgeldes
Anfechtungsklage nach § 42 I VwGO
I. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg: s.o.
2. Statthaftigkeit der Klage: Anfechtungsklage, § 79 II (zusätzliche selbstständige Beschwer)
3. Klagebefugnis: s.o.
4. Vorverfahren: Entbehrlich nach § 68 I S. 2 Nr. 2 VwGO analog
5. Form- und Fristerfordernisse wurden gewahrt
6. Klagegegner nach § 78 VwGo: Rechtsträger des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist das Land Baden-Würrtemberg
II. Objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO: (-), da unterschiedliche Beklagte (Stadt Heidelberg, Land Baden-Württemberg)
III. Begründetheit
Androhung müsste rechtswidrig und Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt sein, § 115 VwGO
1. Ermächtigungsgrundlage: § 20 LVwVG BW
2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde: Ein Weisungsrecht scheidet aus, da kein Devolutiveffekt vorliegt. Auch Behördenidentität kann nicht vorliegen. Es bleibt nur ein Selbsteintrittsrecht. Nach § 4 LVwVG ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Im vorliegenden Fall also die Stadt Heidelberg. Ein Selbsteintrittsrecht besteht nicht. Damit war die Widerspruchsbehörde nicht zuständig. Die Androhung ist formell rechtswidrig.
3. Verletzung in eigenen Rechten (+)
Ergebnis: Klage ist zulässig und begründet.