Die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit im Schuldrecht

Die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit ist eine wichtige Problematik im allgemeinen Schuldrecht im Bereich des Unmöglichkeitsrechts.

 

Sachverhalt: V und K schließen einen Kaufvertrag. V fährt zu K und will diesem die Sache abliefern. K lehnt jedoch die Annahme der Lieferung unter heftigen Beschimpfungen ab. K fährt nach Hause und verkauft noch während der Fahrt die Sache an einen Dritten.

  • Kaufpreis: 2.000 €
  • Wirklicher Wert: 3.000 €
  • K hätte die Sache für 2.500 € weiterverkaufen können
  • Der Dritte zahlt nur 1.800 €

Wie gestaltet sich die Rechtslage?

 

Entkonkretisierung

Zwar hat V die Sache aus seinem Lager ausgesondert, sie sogar zu K gebracht und damit jedenfalls alles nötige getan. Die Konkretisierung ist spätestens an der Haustür des K selbst bei einer Bringschuld eingetreten. Es liegt aber ein Fall der Entkonkretisierung vor. Diese liegt im Weiterverkauf an den Dritten (wichtige und schwer erkennbare Konstellation). Es läge demnach eine Gattungsschuld und damit keine Unmöglichkeit vor, im vorliegenden Fall hat jedoch der K den V provoziert, sodass die Sonderkonstellation der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit gegeben ist.

Merke: 

  • Weiterveräußerung führt zu Entkonkretisierung und damit nicht zur Unmöglichkeit! (Gattungsschuld)
  • Hier liegt aber eine Weiterveräußerung derart vor, dass sowohl V als auch K schuld haben. Es liegt Unmöglichkeit vor (da davon ausgegangen wird, dass der Dritte die Sache nicht mehr verkaufen möchte) und damit eine Stückschuld vor!

 

Verschulden des K und des V

Es muss festgestellt werden, dass sowohl K als auch V schuld sind.

  • V hat Schuld, da er nicht vom Vertrag mit K (privilegiert) zurückgetreten ist.
  • K hat Schuld, da er die Herbeiführung der Unmöglichkeit adäquat-kausal provozierte.

 

Skizze

I) K gegen V auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 500 €

1. Das Schuldverhältnis ist der Kaufvertrag

2. Die Unmöglichkeit (siehe obige Ausführungen) ist die Pflichtverletzung

3. Ein Verschulden des V liegt vor – er hätte den Rücktritt erklären müssen

4. Der Schaden ist der entgangene Gewinn in Höhe von 500 €. Es kommt nicht auf den tatsächlichen Wert, sondern auf den von den Vertragsparteien vereinbarten Wert an.

5. Mitverschulden des K nach § 254 I durch Provokation: Quote

6. Ergebnis: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 250 € (+)

 

II) Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II

1. Ein Kaufvertrag liegt vor

2. Der K könnte von seiner Zahlungspflicht wegen Unmöglichkeit (§ 275) nach § 326 I freigeworden sein.

a) Die Ausnahme nach § 326 II Alt. 1 ist nicht einschlägig: K ist nicht allein oder wesentlich überwiegend verantwortlich (BGH: Mindestens 85 %)

b) Die Ausnahme nach § 326 II Alt. 2 ist nicht einschlägig: Es liegt kein vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand beim Annahmeverzug vor.

3. Ergebnis: § 326 I ist einschlägig, V hat gegen K keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II.

 

III. Anspruch des V gegen K auf Schadensersatz in Höhe von 200 € wegen entgangenen Gewinns aus § 280 I

1. Schuldverhältnis (s.o.)

2. Pflichtverletzung (s.o.)

3. Vertreten müssen (s.o. Mitverschulden)

4. Schaden

5. Mitverschulden des V, Quote

6. Ergebnis: V erhält von K 100 €

 

IV. Saldierung: K erhält von V 150 €

 

Lösungsmöglichkeiten

Problem: Es erscheint unbillig, dass K nicht den Kaufpreis zahlen muss, obwohl er die Sache nicht angenommen hat.

  1. Nach einer Ansicht bleibe der Anspruch aus § 326 II bestehe.
  2. Eine andere Ansicht will den § 326 II Alt. 1 teleologisch reduzieren.
  3. Eine Mindermeinung müsse der § 326 analog angewendet werden

Nach allen drei Lösungen würde der Kaufpreisanspruch bestehen bleiben. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Bei wortgetreuer Auslegung des § 326 II kann es zu keinem anderen Ergebnis kommen, eine teleologische Reduktion scheidet aus, da nicht angenommen werden darf, der Gesetzgeber habe die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit nicht geregelt. Eine Analogie wiederum scheitert an der vergleichbaren Lage.

Mit der herrschenden Meinung sind Schadensersatzansprüche und das Mitverschulden ausreichende Regelungen. Der Anspruch des Schuldners (V) ergibt sich aus § 280 I. – den Gläubiger trifft die Nebenpflicht aus § 241 II, die Erfüllung des Vertrages nicht zu vereiteln.

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