Neben der Verfassungsbeschwerde (Urteilsverfassungsbeschwerde, Rechtssatzverfassungsbeschwerde u.a.) kann in der Klausur auch die Prüfung einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 I verlangt sein. Diese erfordert in der Prüfung der Zulässigkeit einen anderen Aufbau, ist aber im Übrigen der Verfassungsbeschwerde sehr ähnlich.
Was ist eine konkrete Normenkontrolle?
Bei der konkreten Normenkontrolle hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Anwendung ankommt, für verfassungswidrig. Das Gerichtsverfahren wird dann ausgesetzt und das Gesetz, wenn es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes handelt, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
Die konkrete Normenkontrolle ist in Art. 100 I GG geregelt und ist das Pendant zur abstrakten Normenkontrolle.
Die Prüfung der Zulässigkeit in der konkreten Normenkontrolle
I. Der Vorlagegegenstand kann nur ein formelles (Parlaments)Gesetz sein – nicht möglich ist die Vorlage von materiellen Gesetzen, wie einer Satzung oder einer Rechtsverordnung. Zudem muss das Gesetz nachkonstitutionell (also nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes beschlossene Gesetze) sein – hier wird der Schutz des nachkonstitutionellen Gesetzgebers bezweckt: Fachgerichte können nicht selbst Gesetze für verfassungswidrig erklären.
In Ausnahmefällen kommt es darauf an, ob auch ein vorkonstitutionelles Gesetz Vorlagegegenstand sein kann. Dies ist ausnahmsweise zu bejahen, wenn es in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers aufgenommen wurde: Hier ist eine Neuverkündung möglich, aber auch ein enger Zusammenhang zwischen geänderten und unveränderten Normen. Auch wenn eine neue Norm auf ein vorkonstitutionelles Gesetz verweist, liegt das Verwerfungsmonopol beim Bundesverfassungsgericht.
Bei materiellen Gesetzen, wie Rechtsverordnungen und Satzungen, können die Fachgerichte über die Anwendbarkeit und Rechtmäßigkeit entscheiden (beispielsweise § 47 VwGO, verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle)
II. Das Gericht muss auch vorlageberechtigt sein. Vorlageberechtigt ist nur ein staatliches Gericht und hierbei der Einzelrichter, sowie das Kollegialgericht. Rechtspfleger sind nicht vorlageberechtigt.
III. Das Gericht müsste auch vorlagebefugt sein. Hierbei muss das Gericht von der Unvereinbarkeit des Gesetzes mit höherrangigem Recht überzeugt sein – bl0ße Zweifel nicht ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht ist hierbei nur zuständig, wenn es um die Vereinbarkeit von Bundes- und Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht geht. Für die Prüfung der Vereinbarkeit von Landesrecht mit Landesverfassungsrecht sind die jeweiligen Landesverfassungsgerichte zuständig. In Baden-Württemberg ist dies der Staatsgerichtshof.
IV. Das Gesetz müsste zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzung geht aus dem Gesetzeswortlaut hervor: Der Ausgangsstreit müsste bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden, als bei Gültigkeit der zu überprüfenden Norm.
V. Die Form müsste gemäß § 23 I BVerfGG sein. Das Verfahren ist schriftlich einzuleiten.
Die Prüfung der Begründetheit bei der konkreten Normenkontrolle
Prüfungsmaßstab bei der konkreten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht kann niemals Landesrecht sein. In der Begründetheit ist eine normale Grundrechtsprüfung vorzunehmen:
I. Eröffnung des Schutzbereichs des Grundrechts: Insbesondere persönlicher und sachlicher Schutzbereich
II. Eingriff (klasssicher, moderner Eingriffsbegriff)
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Schranken und Verhältnismäßigkeitsprüfung.