Neben der Verfassungsbeschwerde (Urteilsverfassungsbeschwerde, Rechtssatzverfassungsbeschwerde u.a.) kann in der Klausur auch die Prüfung einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 I verlangt sein. Diese erfordert in der Prüfung der Zulässigkeit einen anderen Aufbau, ist aber im Übrigen der Verfassungsbeschwerde sehr ähnlich.