Welche Prozessmaximen und Grundsätze gibt es im Zivilprozess?

Der Zivilprozess kennt verschiedene Prozessmaximen und Grundsätze. Dazu zählen die Dispositionsmaxime, der Verhandlungsgrundsatz, der Grundsatz der Mündlichkeit, der Grundsatz der Unmittelbarkeit, der Grundsatz der Öffentlichkeit, der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Konzentrationsgrundsatz.

 

Dispositionsmaxime

  • Die Parteien bestimmen über Beginn, Gegenstand und Ende des Verfahren.
  • Die Dispositionsmaxime ist das prozessrechtliche Pendant zur Privatautonomie.
  • Der Kläger bestimmt nach § 253 ZPO den Gegenstand des Prozesses
  • Das Gericht darf nicht über die Anträge hinausgehen. Grundsatz ne ultra petita (lat. nicht über den Antrag hinaus)
  • Die Parteien disponieren über das Ende des Verfahrens.
  • Der Grundsatz kann durchbrochen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht (beispielsweise Kindschafts- oder Mietsachen)
  • Die Dispositionsmaxime ist das Gegenteil der Offizialmaxime (Tätigwerden der öffentlichen Stellen von Amts wegen) – die Offizialmaxime gilt in der freiweilligen Gerichtsbarkeit und im Strafrecht

 

Verhandlungsgrundsatz / Beibringungsgrundsatz

  • Das Gericht darf nur solche Tatsachen berücksichtigen, die in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurden. Der Richter darf sein privates Wissen nicht verwenden.
  • Eine Behauptung, die zugestanden oder nicht bestritten wurde, ist vom Gericht ohne weitere Nachprüfung dem Urteil zugrundezulegen.
  • Das Gericht darf nur die von den Parteien benannten Beweismittel nutzen oder von Amts wegen Beweis erheben.
  • Der Verhandlungsgrundsatz wird durch die richterliche Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO und die Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO modifiziert.
  • Das Gegenteil zum Verhandlungsgrundsatz ist die Untersuchungsmaxime (Inquisitionsmaxime) nach StPO und VwGO.

 

Grundsatz der Mündlichkeit

  • Das Urteil darf nur nach einer mündlichen Verhandlung ergehen und darf allein das berücksichtigen, was in dieser vorgebracht wurde.
  • Der Grundsatz der Mündlichkeit wird jedoch durch die Bezugnahme auf Schriftstücke, das schriftliche Verfahren und die Entscheidung nach Lage der Akten modifiziert.

 

Grundsatz der Unmittelbarkeit

  • Der Grundsatz der Unmittelbarkeit besagt, dass Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem erkennenden (entscheidenden) Gericht stattfinden müssen.

 

Grundsatz der Öffentlichkeit

  • Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht muss jedermann zugänglich sein.
  • Der Sinn liegt in der Stärkung des Vertrauens in die Rechtsprechung.
  • Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit sind in §§ 170 – 175 GVG enthalten.
  • Nach § 169 GVG sind Verhandlung und Urteilsverkündung öffentlich
  • Etwas anderes bedeutet jedoch die Parteiöffentlichkeit. Diese bezeichnet das Recht der Parteien, Prozessakten einzusehen und der Beweisaufnahmen beizuwohnen.

 

Anspruch auf rechtliches Gehör

  • Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat nach Art. 103 I GG Verfassungsrang
  • Bei einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werde, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten.
  • Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt, stellt aber eine Grundregel mit Verfassungsrang dar.
  • Bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der Rechtsbehelf nach § 321 ZPO zur Verfügung.

 

Konzentrationsgrundsatz

  • Das Ideal eines Zivilprozesses ist, dass der Rechtsstreit in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) erledigt wird.
  • Die Verfahrenskonzentration soll durch verschiedene Fristbestimmungen und Präklusionsregeln erreicht werden.
Cookie-Einstellungen
Auf dieser Website werden Cookie verwendet. Diese werden für den Betrieb der Website benötigt oder helfen uns dabei, die Website zu verbessern.
Alle Cookies zulassen
Auswahl speichern
Individuelle Einstellungen
Individuelle Einstellungen
Dies ist eine Übersicht aller Cookies, die auf der Website verwendet werden. Sie haben die Möglichkeit, individuelle Cookie-Einstellungen vorzunehmen. Geben Sie einzelnen Cookies oder ganzen Gruppen Ihre Einwilligung. Essentielle Cookies lassen sich nicht deaktivieren.
Speichern
Abbrechen
Essenziell (1)
Essenzielle Cookies werden für die grundlegende Funktionalität der Website benötigt.
Cookies anzeigen
Statistik (1)
Statistik Cookies tracken den Nutzer und das dazugehörige Surfverhalten um die Nutzererfahrung zu verbessern.
Cookies anzeigen
Marketing (1)
Marketing Services werden von uns und Dritten genutzt, um das Verhalten einzelner Nutzer aufzuzeichnen, die gesammelten Daten zu analysieren und z.B. personalisierte Werbung anzuzeigen. Diese Services ermöglichen es uns, Nutzer über mehrere Websites hinweg zu verfolgen.
Cookies anzeigen