10 Mythen rund um das Scheidungsrecht

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In Deutschland wird jede dritte Ehe geschieden. Die meisten Ehen werden nach sechs Ehejahren geschieden. Danach gilt, je länger die Ehe, dauert, desto unwahrscheinlicher ist eine Scheidung. Im Scheidungsrecht als Teil des Familienrechts gibt es einige Irrtümer. Ein paar von ihnen wollen wir hier näher auf den Grund gehen und mit verbreiteten Mythen aufräumen. Auf scheidung-siegen.de finden Sie zudem weitere Informationen zum Thema. Zum Beispiel, ob es dem Ehegatten möglich ist, der Scheidung zu widersprechen und was eine unwiderlegbare Zerrüttung der Ehe ist.

 

Mythos 1: Keinen Sex zu wollen ist ein Scheidungsgrund.

Wenn der Ehepartner grundlos keinen Sex will, hat der andere tatsächlich einen Scheidungsgrund. Sobald es aber einen Grund gibt (Krankheit, Einfordern unüblicher Sexualpraktiken oder Ähnliches) hat derjenige das Recht auf seiner Seite.

 

Mythos 2: Im ehelichen Wochenendhaus kann ich mit der Geliebten ein paar schöne Stunden verbringen.

Das würde nicht nur gegen die stillschweigend getroffene Benutzungsregelung verstoßen und eine Besitzstörung darstellen, sondern wäre auch noch eheliche Untreue und damit ein Scheidungsgrund.

 

Mythos 3: Eine Scheidung ist teuer. Wer nicht viel verdient, kann sich die Anwaltskosten nicht leisten.

Die Scheidungskosten berechnen sich nach dem monatlichen Einkommen. Geringverdiener und Arbeitslose können Verfahrenskostenhilfe beantragen. Bei Bewilligung werden alle Kosten von der Staatskasse übernommen.

 

Mythos 4. Kurze Ehen werden schneller geschieden.

Auch bei einer kurzen Ehe, muss das Trennungsjahr eingehalten werden. Erst danach darf der Scheidungsantrag gestellt werden. Ausnahme: Die Ehe dauert weniger als drei Jahre und es wurde kein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt. In so einem Fall kann es unter Umständen zu einem verkürzten Scheidungsverfahren kommen.

 

Mythos 5: Nach der Scheidung bekommt die Mutter das Sorgerecht.

Die Mutter bekommt nur dann das alleinige Sorgerecht, wenn sie auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat, der bewilligt wurde. Hatten vor der Scheidung beide das Sorgerecht, ändert sich daran auch nach der Scheidung nichts.

 

Mythos 6: Nach der Scheidung bleiben die Kinder immer bei der Mutter.

Nach der Scheidung entscheiden beide Elternteile darüber, wo die Kinder in Zukunft leben. Bei dieser Entscheidung kann auch eine Beratung des Jugendamtes helfen. Wenn das nicht hilft, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden. Bei dieser Entscheidung ist das Kindeswohl das Maß der Dinge.

 

Mythos 7: Um Kosten zu sparen, können sich Scheidungswillige auch einen gemeinsamen Anwalt nehmen.

Richtig ist, dass sich einer der Eheleute einen Anwalt nimmt, den er mit der Scheidung beauftragt. Der andere Ehegatte stimmt der Scheidung nur zu und braucht dadurch keinen eigenen Anwalt. Die Kosten können dann geteilt werden. Bei Streitpunkten wie Unterhalt brauchen beide Eheleute einen eigenen Anwalt.

 

Mythos 8: Durch eine Scheidung wird der Unterhalt automatisch geregelt.

Richtig ist, dass mögliche Unterhaltsansprüche erst nach einer Antragstellung geprüft werden müssen. Dies gilt für Kindes-, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.

 

Mythos 9: Das Vermögen wird nach einer Scheidung geteilt.

Grundsätzlich steht jedem das Vermögen zu, das er selbst erwirtschaftet hat. Hat ein Ehepartner deutlich mehr Vermögen, kann der andere Ehepartner jedoch einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellen.

 

Mythos 10: Wer einen Ehevertrag schließen will, muss das vor der Ehe tun.

Eheverträge können jederzeit geschlossen werden. Darin können zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Versorgungs- und Zugewinnausgleich geregelt werden. Ist eine Scheidung absehbar, kann auch eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden, die dem Ehevertrag ähnlich ist. Beides – Scheidungsfolgenvereinbarung und Ehevertrag – müssen notariell beglaubigt sein, um wirksam zu werden

 

Dieser Artikel wurde von einem Werbepartner zur Verfügung gestellt.

 

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