Über den Grundrechtscharakter der Menschenwürde nach Art. 1 I GG gibt es in der Wissenschaft einen Meinungstreit, der in der Klausur kurz dargestellt werden sollte.
1. Art 1 I GG als Wertproklamation
Eine teilweise vertretene Ansicht sieht Art. 1 I GG als Wertproklamation an, die nur ein objektiv-rechtliches Grundprinzip darstelle.
2. Herrschende Meinung: Art 1 I GG ist ein Grundrecht
Die ganz herrschende Meinung geht jedoch überzeugend davon aus, dass Art. 1 I GG ein Grundrecht ist. Als Begründung kann hierfür die Systematik des Grundrechts angeführt werden, da Art. 1 unter der Überschrift „Die Grundrechte“ steht. Auch der Wortlaut („zu achten“) spricht für den Grundrechtscharakter. Art 1 I GG stellt somit ein subjektives Recht dar, auf das sich der Bürger berufen kann.