Die Kündigung wegen einer außerdienstlichen Straftat kann als verhaltensbedingte Kündigung erfolgen. Nach § 241 II BGB hat der Arbeitnehmer auch außerhalb der Arbeitszeit auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Die berechtigten Interessen des Arbeitgebers werden dann beeinträchtigt, wenn negative Auswirkungen durch das Verhalten des Arbeitnehmers auf den Betrieb zu erwarten sind oder sogar ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Straftat zwar außerdienstlich, aber unter Nutzung von Betriebsmitteln oder in betrieblichen Einrichtungen erfolgt.
Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt regelmäßig keine kündigungsrelevante Pflichtverletzung dar, da kein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Allerdings ist hier stets der Einzelfall zu beachten.
Die Kündigung wegen einer Straftat ist aber auch als personenbedingte Kündigung wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers möglich. Denn das strafbare außerdienstliche Verhalten kann dazu führen, dass es diesem an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Dies wird im öffentlichen Dienst besonders streng für hoheitlich tätige Arbeitnehmer bewertet. Hier besteht ein Eignungsmangel auch wenn die Straftat außerdienstlich begangen und es am unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt.
Ob ein Kündigungsgrund vorliegt, ist abhängig von der Art des Delikts, den konkreten Arbeitspflichten und der Stellung im Betrieb.