Fraglich ist hierbei das Verhältnis das Verhältnis vom allgemeinen zivilrechten Schadensersatz zum Familienrecht. Problematisch ist, ob der Ehegatte bei Ehestörungen Schadensersatz verlangen kann.
Teilweise vertretene Ansicht: Schadensersatz begrenzt auf das Abwicklungsinteresse
- Nach dem Schutzzweck des § 823 I sind nur Schadensersatz-Pflichten hinsichtlich der Nichterfüllung der ehelichen Pflichten durch die spezielleren Regelungen des Familienrechts in § 1359 ff. BGB ausgeschlossen
- Nicht zu ersetzen sind damit Aufwendungen, die Ehegatten oder Dritte im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe gemacht haben
- Zu ersetzen sind aber die Abwehrkosten hinsichtlich der Ehestörung und etwaige Folgekosten, unter anderem die Prozesskosten
Herrschende Meinung und Rechtsprechung: Kein Schadensersatz
- Das dem § 823 I BGB inherente Verschuldensprinzip ist im Rahmen des Eherechts abgeschafft.
- Die Frage, wer das Scheitern der Ehe verschuldet hat, soll grundsätzlich außer Betracht bleiben.