Nach § 278 II, III ZPO muss jeder mündlichen Verhandlung im Zivilprozess eine Güteverhandlung vorausgehen:
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
- Das Institut der Güteverhandlung war bereits vor seinem Inkrafttreten ein im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 54 ArbGG anerkanntes Institut und soll helfen, den Rechtsstreit möglichst früh zu beenden.
- Die Güteverhandlung ist nicht durchzuführen, wenn ein außergerichtlicher Güteversuch (§ 15 a EGZPO stattgefunden hat. Auch ist eine Güteverhandlung dann nicht durchzuführen, wenn sie erkennbar aussichtslos erscheint.
- Da in der Güteverhandlung die Parteien persönlich angehört werden soll, wird ein persönliches Erscheinen angeordnet, wobei der Richter von seinen Sanktionsmöglichkeiten nach § 141 ZPO Gebrauch machen (Ordnungsgeld) kann. Erscheint nur eine Partei unentschuldigt nicht, so soll sich an die erfolglose Güteverhandlung die mündliche Verhandlung anschließen. In dieser kann ein Versäumnisurteil ergehen.
- In der Güteverhandlung kann das Gericht eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen und dazu das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens anordnen. Der Richter soll mit allen Möglichkeiten eine gütliche Einigung herbeiführen.
- Bei einer Einigung kommt es zu einem Vergleich.