Eine doppelt verlautbarte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung sicherstellen will und kurze nach der ersten Kündigung eine zweite inhaltsgleiche Kündigung versendet.
In der Klausur können sich Probleme ergeben, wenn sich der Arbeitnehmer dann nur in seiner Kündigungsschutzklage gegen die erste Kündigung wehrt. Wertet man die zweite Kündigung als eigenständige Kündigungserklärung könnte die Präklusionswirkung nach §§ 4, 7 KSchG eintreten, sodass die zweite Kündigung nach Ablauf der 3-Wochen-Frist als wirksam gilt (Fiktion).
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die 2. Kündigung keine selbstständige Kündigung darstellt:
- Ein gesondertes Angreifen der Kündigung ist nicht notwendig.
- Es liegt eine einzige doppelt verlautbarte Kündigungserklärung vor, deren Zugang auf zwei verschiedenen Wegen sichergestellt wurde.
- Es handelt sich um denselben Kündigungsvorgang mit völlig identischem Inhalt
Aber auch mit einer hilfsweisen Auslegung der Kündigungsschutzklage kommt man zum selben Ergebnis. Der Arbeitnehmer hat deutlich gemacht, dass er sich in jedem Fall gegen die Kündigungen wehren möchte. Er hat sich mit allen Kündigungsgründen auseinandergesetzt und der Arbeitgeber hat die Gewissheit erlangt, dass der Arbeitnehmer sich gegen den einheitlichen Kündigungsvorgang wehren möchte.
Allerdings ist zu beachten, dass kein großer zeitlicher Abstand zwischen den Kündigungserklärungen liegen darf.