In §§ 119 ff BGB ficht derjenige an, der die Willenserklärung abgegeben hat. Im Erbrecht ist aber nicht der Testierende der Anfechtende, sondern der Dritte. Nach § 2080 BGB kann nur derjenige anfechten, der durch die Anfechtung profitieren kann. Der Anfechtungsgrund folgt aus §§ 2078 und 2079 BGB: Anfechtung wegen […]