Wenn der Adressat des Verwaltungsakts oder ein Dritter einen Widerspruch zu spät erheben, weil die Frist abgelaufen ist (Frist: 1 Monat, ausnahmsweise 1 Jahr, falls keine Rechtsbehelfsbelehrung), ist problematisch, ob die Widerspruchsbehörde dennoch entscheiden darf.
1) Rechtsprechung: Ja, die Widerspruchsbehörde darf entscheiden
- Die Widerspruchsbehörde ist die Herrin des Vorverfahrens
- Sie hat die Befugnis über einen verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden und Verfahren so trotz eigentlicher Unzulässigkeit wieder zu eröffnen.
- Eine Einschränkung wird nur vorgenommen, wenn in eine gefestigte und gesicherte Rechtsposition Dritter eingegriffen wird. Dies ist der Fall, wenn der Widerspruch einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung betrifft. Für den Entzug einer derart gesicherten Rechtsposition wäre eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich, die sich §§ 68 ff. VwGO nicht entnehmen lässt.
2) andere Ansicht Teile der Literatur: Nein, die Widerspruchsbehörde darf nicht entscheiden
- Die Widerspruchsbehörde ist nicht befügt, über einen verfristeten Widerspruch zu entscheiden
- Andernfalls würden die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 70 II in Verbindung mit § 60 VwGO) und die Widerspruchsfrist ausgehebelt.
- Der Verzicht auf ein ordnungsgemäßes Vorverfahren wäre nur zulässig, wenn die Behörde befugt wäre, über das Vorverfahren zu disponieren. Zwar hat das Vorverfahren auch die Funktion der behördlichen Selbstkontrolle, sie dient aber vor allem der Entlastung der Gerichte. Das Vorverfahren liegt damit nicht nur im Interesse der Behörde.