Wenn der Adressat des Verwaltungsakts oder ein Dritter einen Widerspruch zu spät erheben, weil die Frist abgelaufen ist (Frist: 1 Monat, ausnahmsweise 1 Jahr, falls keine Rechtsbehelfsbelehrung), ist problematisch, ob die Widerspruchsbehörde dennoch entscheiden darf.