Entscheidend ist der Wille: Beim Realakt tritt die Rechtsfolge auch ohne den Willen des Handelnden ein, für eine Willenserklärung ist dieser aber gerade Voraussetzung.
Definition von Realakt, Geschäftsähnlicher Handlung und Willenserklärung
Realakte
Solche Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft.
Als Beispiel kann die Vearbeitung nach § 950 BGB herangezogen werden.
Geschäftsähnliche Handlungen
Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass vom Äußernden gewollt sein müssten.
Beispiel: Mahnung, Anzeige nach § 377 HGB
Willenserklärung
Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die Kundgabe (Erklärung) des Willens einer Person, die einen Rechtserfolg beabsichtigt. Dieser Erfolg soll nach der Rechtsordnung eintreten, weil er vom Erklärenden gewollt ist.