Im Kaufrecht ist umstritten, ob der Käufer Neulieferung einer mangelhaften Sache verlangen kann, die eine Stückschuld, aber kein Unikat ist.
Beispiel
Die Vertragsparteien einigen sich genau über diesen einen Computer des Modells XYZ, obwohl der Verkäufer noch 20 weitere Computer des Modells XYZ auf Lager hat, die sich in keiner Weise von dem ausgewählten Computer entscheiden. Die Kaufsache stellt somit eine Stückschuld dar.
Mindermeinung: Neulieferung ausgeschlossen
Eine Mindermeinung verneint die Neulieferung dieser.
- Nach dieser Ansicht würden andere Sachen der gleichen Art überhaupt nicht zum Pflichtenprogramm des Verkäufers gehören
- Der Verkäufer wird bewusst eine Stückschuld vereinbart haben. Wird diese Konkretisierung nun überwunden, würde das gegen die Privatautonomie verstoßen. Der Verkäufer wollte gerade andere Sachen des gleichen Typs aus dem Vertrag heraushalten.
Herrschende Meinung: Neulieferung möglich
Nach der herrschenden Meinung ist die Neulieferung möglich.
- Es wird die Wirtschaftlichkeit angeführt: Die Neulieferung sei praktisch und sinnvoll
- Zudem unterscheidet das Kaufrecht (seit der Änderung) nicht mehr zwischen Stück- und Gattungsschuld. Gerade diese Unterscheidung sollte aufgehoben werden.
- Auch wird dem Argument oben widersprochen, dass bewusst eine Stückschuld vereinbart wird: Die Vertragsparteien würden nicht bewusst zwischen Stück- und Gattungskauf unterschieden.
- Falls die Nachlieferung unangemessene Härte für den Verkäufer bedeuten würde, könnte der Verkäufer nach § 439 III BGB der Neulieferung widersprechen (Einrede)