Nein
Das Prozesskostenhilfeverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren (bei einem kontradiktorischen Verfahren stehen sich Antragsteller und Antragsgegner gegenüber) – deshalb ist auch der (spätere) Prozessgegner nicht Partei des Verfahrens. Erklären die (späteren) Prozessparteien im PKH-Verfahren die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, darf keine Entscheidung nach § 91a ZPO ergehen. Im PKH-Verfahren selbst ist § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht anwendbar; eine einseitige Erledigungserklärung gilt als Antragsrücknahme. (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache, Rn. 58_34)