Nach § 36 ZPO bestimmt das übergeordnete Gericht (bei Streitigkeitem vor dem Amtsgericht das Landgericht und bei Streitigkeiten vor dem Landgericht das Oberlandesgericht) die Zuständigkeit in besonderen gesetzlich geregelten Fällen auf Antrag.
Nr. 1 Verhinderung an Ausübung des Richteramts
Eine Verhinderung könnte aus Ausschließung gem. § 41 ZPO oder Ablehnung gem. § 42 ZPO folgen. Ein praktischer Fall könnte hier sein, wenn ein Richter selbst Partei wird und daher alle Kollegen des Amtsgerichts nicht unbefangen entscheiden könnten.
Nr. 2 Ungewissheit über Grenzen der Gerichtsbezirke
Ein praktischer Fall ist hier kaum mehr denkbar.
Nr. 3 Streitgenossen mit verschiedenem Gerichtsstand
Es kann auf Antrag eine Bestimmung des Gerichtsstands durch das übergeordnete Gericht erfolgen, wenn Streitgenossen verklagt werden und diese keinen gemeinsamen Gerichtsstand haben.
Die in Anspruch genommenen Beklagten müssen einem gemeinschaftlichem Gegner gegenüberstehen (einfache Streitgenossenschaft nach § 59 ZPO ausreichend). Hintergrund sind Zweckmäßigkeitserwägungen: Urteile gegen Streitgenossen folgen aus einem einheitlichen rechtlichen oder tatsächlichen Grund. Es wäre also verfehlt, die Ansprüche getrennt zu verhandeln und hierbei noch das Risiko differierender Entscheidungen hinnehmen zu müssen.
Nr. 4 Dinglicher Gerichtsstand
Bei einem dinglichen Gerichtsstand (beispielsweise § 26 ZPO) kann es vorkommen, dass die entscheidende Sache (beispielsweise das Grundstück) in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt – etwa weil ein Grundstück so groß ist, dass es sowohl in Bezirk A) als auch Bezirk B) hineinreicht. Dann wäre aber eine Trennung zweckwidrig. Daher ist auf Antrag eine Bestimmung des Gerichtsstandes durch Beschluss (§ 37 ZPO) vorzunehmen.
Nr. 5 Positiver Kompetenzkonflikt
Wenn in rechtskräftigen Entscheidungen (Beschluss) Gerichte die Zuständigkeit unterschiedlich bestimmt haben, dann soll ein übergeordnetes Gericht entscheiden. Eine rechtskräftige Sachentscheidung ist auf diesem Weg aber nicht mehr angreifbar, weil § 36 ZPO gerade erst den Weg zur Sachentscheidung ebnen soll.
Nr. 6 Negativer Kompetenzkonflikt
Der negative Kompetenzkonflikt ist der gerade umgekehrte Fall von Nr. 5. Es muss eine rechtskräftige Entscheidung wie ein Verweisungsbeschluss, eine Abgabe im Mahnverfahren oder eine ausdrückliche Unzuständigkeitserklärung. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Verweisung an ein eigentlich unzuständiges Gericht dieses zuständig wird, weil der Verweisungsbeschluss Bindungswirkung entfaltet.