Nach § 36 ZPO bestimmt das übergeordnete Gericht (bei Streitigkeitem vor dem Amtsgericht das Landgericht und bei Streitigkeiten vor dem Landgericht das Oberlandesgericht) die Zuständigkeit in besonderen gesetzlich geregelten Fällen auf Antrag. Nr. 1 Verhinderung an Ausübung des Richteramts Eine Verhinderung könnte aus Ausschließung gem. § 41 ZPO oder […]