Welche Besonderheiten stellen sich bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde?

Bei der Prüfung eines Gesetzes im Rahmen der Verfassungsbeschwerde (so genannte Rechtssatzverfassungsbeschwerde) stellt sich bei in der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ein wichtiges Problem, das in der Klausur dargestellt werden dürfte.

Der Beschwerdeführer ist nach § 90 I BVerfGG nur beschwerdebefugt, wenn er selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist. Im Falle der Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist die Betroffenheit in den eigenen Rechten unproblematisch (selbst). Diskutiert werden muss aber die Unmittelbarkeit der Betroffenheit.

 

Unmittelbare Betroffenheit bei einem Gesetz

Im Klausurfall stellt sich der Sachverhalt dergestalt dar, dass der Beschwerdeführer ein Gesetz mit der Verfassungsbeschwerde angreift, das ihn bei der späteren Anwendung des Gesetzes belastet (beispielsweise das Luftsicherheitsgesetz, das den Abschuss eines Flugzeugs in bestimmten Fällen ermöglicht hätte)

Fraglich ist aber, ob nicht erst der Vollzugsakt (in Form eines Verwaltungsaktes) abgewartet werden müsste, um das dahinter stehende Gesetz anzugreifen – bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage muss das zuständige Gericht die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage überprüfen – bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit des Gesetzes, legt es dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 I vor (konkrete Normenkontrolle)

Früher wurde aus diesem Grund die Unmittelbarkeit abgelehnt, da noch ein Vollzugsakt gegenüber dem Bürger erforderlich sei. Eine Unmittelbarkeit konnte nur bejaht werden, wenn das Gesetz selbstvollziehend war.

Heute wird diese Meinung so nicht mehr aufrecht erhalten: Als Indiz dient lediglich, ob ein Vollzugsakt erforderlich ist – es muss jedoch eine Wertung vorgenommen werden:

  • Entscheidend ist dabei die Zumutbarkeit des Abwartens des Beschwerdeführers: Das Abwarten des Abschusses im Falle des Luftsicherheitsgesetzes wäre dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht zuzumuten.
  • Die Verfassungsbeschwerde ist vor dem Vollzugsakt möglich, wenn das Gesetz dem Beschwerdeführer zu nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingen würde.
  • Das Abwarten eines straf- oder bußgeldbewehrten Verwaltungsakt ist nie zumutbar.
  • An die Voraussetzungen der Unmittelbarkeit werden nach neuerer Meinung geringere Anforderungen gestellt.

 

Ein weiteres Problem der Rechtssatzverfassungsbeschwerde stellt sich zudem bei der Rechtswegerschöpfung nach § 90 II BVerfGG. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Der Bürger muss zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten – denn der Grundrechtsschutz wird vor allem durch die Fachgerichte gewährt (im Verwaltungsrecht: Die Verwaltungsgerichte, im Zivilverfahren die ordentlichen Zivilgerichte).

Problematisch bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist, ob eine Rechtswegerschöpfung nach § 90 II BVerfGG vorliegt.

 

Rechtswegerschöpfung bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Nach früher vertretener Meinung war entscheidend, ob gegen die Norm fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet war. In Betracht kommt hier allerdings nur § 47 VwGO. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Überprüfung von Bundesrecht und Landesrecht mit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht möglich ist. Dementsprechend war die Hürde für die Rechtswegerschöpfung nach dieser Meinung sehr gering.

Die heutige herrschende Meinung setzt jedoch die Hürden für die Rechtswegerschöpfung höher an. Dabei geht die Meinung nicht mehr nur vom Rechtsschutz gegen die Norm aus, sondern bezieht ein, ob eine effektivere und zumutbare Möglichkeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu wählen. In Betracht kommen inbesondere:

  • Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: Eine Inzidentkontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage ist möglich.
  • Selbiges gilt auch für die Feststellungsklage nach § 43 VwGO.
  • Vorbeugende Unterlassungsklage
  • Fortsetzungsfeststellungsklage
  • Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80 a, 123 VwGO

Zu klären ist nun, ob der Beschwerdeführer auf den fachgerichtlichen Rechtsweg verwiesen werden kann, wenn eine Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 I GG wahrscheinlich ist:

Von diesem Ergebnis ging das Bundesverfassungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung aus – bei einer wahrscheinlichen Vorlage nach Art. 100 I GG war demnach der fachgerichtliche Rechtsweg nicht nötig.

Heute wird dies nur als Indiz für die Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung gewertet. An dieser Stelle kann auf die Ausführungen zur Unmittelbarkeit verwiesen werden: Es dürfen keine Zustände durch die Ausschöpfung des Rechtswegs geschaffen werden, die irreparabel sind.

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